Grundlage des Verbots zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Das Gesetz gilt bundesweit. Besonders relevant ist §23 Absatz 1: Demnach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände, dazu zählen zum Beispiel Raketen, Vulkane, Fontänen, Feuertöpfe sowie Römische Lichter, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Bei den genannten brandempfindlichen Gebäuden geht es insbesondere darum, Reetdachhäuser sowie unter Denkmalschutz stehende Gebäude zu schützen.
Zuwiderhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Den nachfolgenden Bildern können Sie entnehmen, welche Bereiche in Ascheffel davon betroffen sind.
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